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Satzung

Satzung der German Stand Up Paddle Association e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verband hat den Namen „German Stand Up Paddle Association e. V.“ (im Folgenden: „GSUPA“ oder „Verband“).
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die GSUPA hat ihren Sitz in Essen. Sie ist in das Vereinsregister eingetragen. Verbandsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 Zwecke und Zielsetzung
(1) Die GSUPA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §52 „Steuerbegünstigte Zwecke“ der aktuellen Abgabenordnung.
(2) Zwecke und Ziele der GSUPA sind,
– die Ausübung der Sportart „Stand Up Paddling (SUP)“ und ihrer verwandten Disziplinen (z.B. SUP Wave, SUP Whitewater, SUP Race, Technical Race, Foil, Wing-Foil) insgesamt fortzuentwickeln, zu fördern und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren,
– den SUP-Sport als Breitensport zu etablieren und als Leistungssport aufzubauen,
– Richtlinien für den Schulbetrieb und eine fachliche Ausbildung zu entwickeln,
– eine einheitliche Ausbildung der Mitglieder in den jeweiligen SUP-Disziplinen zu gewährleisten,
– als Dachverband für Privatpersonen und Personenvereinigungen, die SUP-Sport ausüben (z.B. Wassersportvereine und -schulen), zu fungieren,
– die Mitglieder in allen gemeinsamen und verbandlichen Belangen u.a. gegenüber übergeordneten Verbänden zu vertreten,
– vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) sowie internationalen Dachverbänden anerkannt zu werden,
– die Wesensart der SUP-Disziplinen, geprägt durch den unmittelbaren Kontakt zur Natur und ihrer Abhängigkeit von den meeresökologischen und binnenökologischen Bedingungen, in der Öffentlichkeit zu vertreten und so den Umweltschutz zu fördern.
– die nationalen und internationalen Sportbeziehungen zu fördern.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
– eine einheitliche sportpädagogische und sportwissenschaftliche Ausbildung von Übungsleitern,
– die damit einhergehende Zertifizierung von sog. SUP-Zentren,
– die Jugend- und Nachwuchsförderung,
– das Angebot von Schulungen im Bereich des Gewässerschutzes,
– die Einrichtung und Unterhaltung von Sportanlagen,
– die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
– die direkte Betreuung von Sportangeboten durch ausgebildete Übungsleiter.
– die Organisation von und Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen.
(4) Die GSUPA ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der GSUPA dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der GSUPA. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des GSUPA fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Ordentliches Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die gewillt ist, den Verbandszweck zu fördern. Hierzu zählen auch Personengesellschaften.
(2) Über die Aufnahme in die GSUPA entscheidet das Präsidium. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(3) Förderndes Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die ohne sportliche Betätigung der GSUPA angehören möchte. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
(4) Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Sind eingetragene Vereine Verbandsmitglied, erlischt ihre Mitgliedschaft automatisch mit ihrer Löschung im Vereinsregister.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss spätestens am 30.11. des Jahres beim Präsidium eingehen. Die laufenden Verpflichtungen des austretenden Mitglieds (einschließlich der Zahlung des Jahresbeitrags) bleiben bis zum Ablauf des Geschäftsjahres bestehen.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums aus der GSUPA ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst dann beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde.
(4) Ein Mitglied kann auf Beschluss des Präsidiums nur aus wichtigem Grund aus dem Verband ausgeschlossen werden. Hierzu zählen u.a.:
– erhebliche Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
– erhebliche Beeinträchtigung der Tätigkeiten der GSUPA,
– verbandsschädigendes Verhalten gegenüber der GSUPA,
– grobes unsportliches Verhalten.
Das Präsidium muss vor der Beschlussfassung dem Mitglied Gelegenheit geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Mit rechtskräftigem Ausschluss erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds gegenüber dem Verband. Die laufenden Verpflichtungen (einschließlich der Zahlung des Jahresbeitrags) bleiben bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres bestehen.

§ 5 Organe
Die Organe der GSUPA sind
(1) das Präsidium
(2) die Mitgliederversammlung

§ 6 Das Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus
– dem Präsidenten,
– dem Vizepräsidenten,
– dem Kassenwart,
– sowie bis zu 3 weiteren Präsidiumsmitgliedern
(2) Der Verband wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch die Mehrheit der genannten Präsidiumsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Präsident und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums sind für Geschäfte des gewöhnlichen Verbandsbetriebs vertretungsberechtigt.
(3) Die Präsidiumsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die vorzeitige Abberufung eines Präsidiumsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.
(4) Das Präsidium ist verantwortlich für:
1. die Führung der laufenden Geschäfte;
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
3. die Verwaltung des Verbandsvermögens;
4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
5. die Buchführung;
6. die Erstellung des Jahresberichts;
7. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
(5) Präsidiumssitzungen werden vom Präsidenten per E-Mail, schriftlich oder telefonisch einberufen. Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit. Es ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Präsidiumsmitglieder beschlussfähig. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Stimmvollmachten sind zulässig. Das Präsidium ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Präsidiumsämter besetzt sind. Die Vereinigung mehrerer Präsidiumsämter in einer Person ist unzulässig.
(6) Mit der Beendigung der Verbandsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Präsidium.
(7) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so bestimmen die verbleibenden Präsidiumsmitglieder für die verbleibende Amtszeit einen kommissarischen Nachfolger.
(8) Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Präsidiumsmitglieder festgelegt werden.
(9) Das Präsidium haftet gegenüber dem Verband und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7 Vergütung des Präsidiums, Aufwandsersatz
(1) Präsidiumsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können bei Bedarf eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Zeit – oder Arbeitsaufwand erhalten. Über die Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung. Für den Abschluss von Anstellungsverträgen mit Präsidiumsmitgliedern ist das Präsidium gemäß § 26 BGB (§ 6 Abs. 2 der Satzung) zuständig.
(2) Aufwendungen für den Verband werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.

§ 8 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Präsidiumsmitglieder sind, für die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Den Vorsitz führt der Präsident, im Verhinderungsfall ein von der Mitgliederversammlung zu bestimmender Versammlungsleiter, i.d.R. der Vizepräsident oder der Kassenwart. Am Anfang der Versammlung ist ein Schriftführer zu benennen.
(2) Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten (Klarnamen, Konferenz-ID und einem gesonderten Zugangswort) zugänglichen digitalen Raum. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit der Einladung und Tagesordnung zugestellt. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebenen E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten die Daten per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten, das Zugangspasswort und die Tagesordnung keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidium in Textform (postalisch oder elektronisch) einberufen unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Verbandsmitglied eingebracht werden. Sie müssen nach der Einberufung, spätestens 7 Tage vor der Versammlung, dem Präsidium schriftlich vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
1. die Wahl der Präsidiumsmitglieder;
2. die Abberufung der Präsidiumsmitglieder aus wichtigem Grund;
3. die Wahl der Kassenprüfer;
4. die Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
5. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Präsidiums;
6. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbands
(6) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz und Satzung das nicht anders regeln. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Auf Antrag beschließt die Mitgliedersammlung, ob geheim abgestimmt wird. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.
(7) Satzungsänderungen und Abberufung des Präsidiums oder einzelner Mitglieder kann nur mit einer ¾ Mehrheit der MV beschlossen werden. Die Auflösung des Verbands bedarf einer Mehrheit von ¾ aller Stimmrechte der GSUPA vertreten durch Stimmberechtigte auf der MV.
(8) Personen, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Präsidiums durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

§ 10 Protokollierung von Beschlüssen
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Verbands es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Präsidium beantragt.
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in §§ 9 und 10 der Satzung entsprechend.

§ 12 Satzungsänderungen durch das Präsidium
Das Präsidium kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen.

§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder ohne Stimm-recht können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
(2) Jedes Mitglied (natürliche Person) hat grundsätzlich eine Stimme.
(3) Das Präsidium hat eine zusätzliche Stimme, die neben den einzelnen Stimmen der Präsidiumsmitglieder einheitlich gezählt wird.
(4) Für alle anderen Mitglieder (juristische Personen und Personengesellschaften), ungeachtet ihrer eigenen Anzahl Mitgliedern, gilt Folgendes:
– Sie haben eine variable Stimme in der Mitgliederversammlung, die sich wie folgt berechnet:
=+
Pn = Anzahl natürliche Person (Einzelmitglieder)
Pj = Anzahl juristische Person (Vereine)
Pg = Anzahl Personengesellschaft (kommerzielle Mitglieder/Center)
S = Stimmanteil je Verein / Center
– Diese variable Stimmenberechnung leitet sich aus dem Grundsatz ab, jederzeit ein gerechtes Stimmverhältnis von 50:50 zwischen Einzelmitgliedern und Vereinen/Centern zu erzielen. Die GSUPA möchte gleichermaßen die Interessen ihrer natürlichen, juristischen und personengesellschaftlichen Mitglieder vertreten.
(5) Die Berechnung der Stimmen erfolgt auf Grundlage der aktuellsten Mitgliederzahlen zum 01.01 des Geschäftsjahres.
(6) Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 14 Gliederung
Für jede im Verband bzw. in der Verbandsstruktur betriebene Sportart bzw. jeden Aufgabenbereich, können im Bedarfsfall eigene Abteilungen oder Fachgremien ge-gründet werden. Die Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und Fachgremien sowie deren Leitung obliegt dem Präsidium. Er ist ebenfalls für die Organisation und die Zuständigkeiten der Abteilungen und Fachgremien verantwortlich.

§ 15 Ordnungen
Zur Durchsetzung der Satzung kann das Präsidium Ordnungen erlassen, insbesondere eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Präsidiums beschlossen.

§ 16 Sonstige Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen der GSUPA sind ihre Satzung und die Ordnungen, die sie zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt.
(1) Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und dürfen nicht im Widerspruch zu ihr stehen.
(2) Die GSUPA erkennt grundsätzlich die Statuten der ihr übergeordneten Verbandsorganisationen an und ist darauf bedacht, nichts dem zuwider Laufendes zu regeln.
(3) Die GSUPA erkennt die Jugendordnung des Deutschen Sport Bundes als für sich verbindlich an.

§ 17 Auflösung des Verbands und Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Verbands kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 9 (6) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungs-berechtigte Liquidatoren. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbands fällt das Vermögen der GSUPA an die Umweltorganisation
Sea Sheperd Deutschland e.V.
Reeder-Bischoff-Str. 18
28757 Bremen
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

Anlage zum Protokoll der Mitgliederversammlung vom 26.03.2021